HMW Hauner GmbH & Co. KG

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HMW Hauner GmbH & Co. KG - Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AVLB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der Firma HMW Hauner GmbH & Co. KG (nachfolgend: „Hauner“) und unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVLB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(2) Die AVLB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, ohne dass Hauner in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(3) Die AVLB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AVLB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Hauner hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn Hauner in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVLB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

(4) Von den AVLB im Einzelfall abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen mit dem Käufer sind nur wirksam, wenn sie durch schriftlichen Vertrag getroffen wurden oder durch Hauner schriftlich bestätigt sind.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber Hauner abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Vertragsschluss - Angebotsunterlagen
(1) Die Angebote von Hauner, insbesondere auf der Internetseite, erfolgen freibleibend und sind unverbindlich. Sie richten sich ausschließlich an die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 PAngV genannten Personen und Wiederverkäufer.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Hauner ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (die Übermittlung per Datenübertragung genügt der Schriftform) z.B. durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(4) An Zeichnungen, Kalkulationen, Verweisung auf DIN-Normen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behält sich Hauner Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Hauner.

§ 3 Lieferfrist - Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird jeweils einzeln vereinbart bzw. von Hauner bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Falls Hauner eine verbindliche Lieferfrist aus unvertretbaren Gründen (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung, höhere Gewalt oder Streik), nicht einhalten kann, wird der Käufer hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mittgeteilt. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung von Hauner durch Zulieferer wenn Hauner ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar oder aus unvertretbaren Gründen nicht möglich, kann Hauner ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird Hauner unverzüglich erstatten. Unberührt bleiben die gesetzlichen Rücktrittsund Kündigungsrechte von Hauner sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung). Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gem. § 8 dieser AVLB.

(3) Nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmt sich der Eintritt des Lieferverzugs von Hauner.

§ 4 Lieferung – Gefahrübergang – Abnahme - Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Versendet Hauner auf Verlangen und Kosten des Käufers die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Versendungskauf), ist Hauner, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich die Lieferung aus anderen vom Käufer zu vertretenden Gründen, ist Hauner berechtigt Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Es haben nur die von Hauner schriftlich bestätigten Preise Gültigkeit. Diese verstehen sich ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Käufer trägt die Verpackungskosten, die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt Hauner nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.

(2) Hauner behält sich vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen oder Erhöhungen der Lohnkosten eintreten. Diese wird Hauner dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(5) In Einzelfällen behält sich Hauner vor die Ware nur gegen Vorkasse oder erst nach einer Anzahlung zu liefern.

(6) Andere Zahlungsmittel als Überweisung oder die Hingabe eines Schecks zahlungshalber erfordern eine gesonderte Vereinbarung.

(7) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängel der Lieferung ist der Käufer jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8) Werden nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt, dass der Zahlungsanspruch von Hauner durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist Hauner nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann Hauner den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Hauner behält sich bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) mit dem Käufer das Eigentum an den verkauften Waren vor

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat Hauner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen und sämtliche Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von Hauner erforderlich sind.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Hauner berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Bei Zahlungsverzug, darf Hauner diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt von Hauner erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Hauner weiter als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Hauner Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der gelieferten Waren zu den anderen mitverarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von Hauner gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Hauner ab. Hauner nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung neben Hauner ermächtigt. Hauner verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Hauner nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Hauner verlangen, dass der Käufer Hauner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Hauner um mehr als 10% wird Hauner auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Ablieferung bzw. Übergabe zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Hauner unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige gilt die Ware als genehmigt es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 5 Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von Hauner einzuholen.

(2) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Hauner die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Hauner ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt.

(3) Hauner ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(4) Der Käufer hat Hauner die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer Hauner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(5) Für den Fall, dass ein Mangel vorliegt, trägt Hauner die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Stellt sich jedoch heraus, dass das Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers unberechtigt war, kann Hauner die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(7) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVLB einschließlich der nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt haftet Hauner nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Hauner haftet auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Hauner nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von Hauner jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die Haftungsbeschränkungen aus Abs. 2 gelten nicht, soweit Hauner einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn Hauner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch Schadensersatzansprüche, gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Falle eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB. Für diese Ansprüche des Käufers gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(3) Abweichend vorstehender Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

§ 10 Rechtswahl - Gerichtsstand
(1) Für diese AVLB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Hauner und dem Käufer findet vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(2) Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Hauner in 91341 Röttenbach Deutschland. Hauner ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 11 Datenschutz
(1) Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Kaufvertrages werden von Hauner Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet.

(2) Beim Besuch unseres Internetangebots werden die aktuell von Ihrem PC verwendete IP-Adresse, Datum und Uhrzeit, der Browsertyp und das Betriebssystem Ihres PC sowie die von Ihnen betrachteten Seiten protokolliert. Rückschlüsse auf personenbezogene Daten sind Hauner damit jedoch nicht möglich und auch nicht beabsichtigt.

(3) Die personenbezogenen Daten, die Sie Hauner z. B. bei einer Bestellung z. B. per Telefax oder per E-Mail mitteilen (z. B. Ihr Name und Ihre Kontaktdaten), werden nur zur Korrespondenz mit Ihnen und nur für den Zweck verarbeitet, zu dem Sie Hauner die Daten zur Verfügung gestellt haben. Wir geben Ihre Daten nur an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen weiter, soweit dies zur Lieferung der Waren notwendig ist. Zur Abwicklung von Zahlungen geben wir Ihre Zahlungsdaten an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter.

(4) Hauner versichert, dass Ihre personenbezogenen Daten im Übrigen nicht an Dritte weitergeben werden, es sei denn, dass Hauner dazu gesetzlich verpflichtet wären oder Sie vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Soweit Hauner zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.